Satzung des Kneippvereins Überlingen e. V.

Stand: 2014

§ 1
Name,Sitz,Rechtsform
Der Verein führt den Namen Kneippverein Überlingen und Umgebung e.V.
Er hat seinen Sitz in 88662 Überlingen
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht 88662 Überlingen eingetragen.

§ 2
Mitgliedschaften – Vereinszugehörigkeiten
Der Kneippverein Überlingen und Umgebung e.V. gehört dem Kneipp Bund e.V.
Bundesverband für Gesundheitsförderung an. Er ist auch Mitglied des Kneipp Bund
Landesverbandes Baden Württemberg.
Er ist wirtschaftlich und rechtlich selbständig.

§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Die Aufgaben des Vereins sind die Förderung
a)der Gesundheit der Bevölkerung
b)der Verbreitung des Gesundheitsvorsorge- und des Gesundheitssports in der Bevölkerung.
c) der Gesundheitserziehung der Kinder und Jugendlichen.

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen – sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt – allen Menschen nahezubringen.

Der Vereinszweck wird verwirklicht durch
a) Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Kursen und Veranstaltungen im Bereich der Gesundheitsvorsorge, Krankheitsbehandlung und Gesundheitssport.
b) Mitwirkung an örtlichen Gesundheitsveranstaltungen
c) Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Gesundheitsbildung und Gesundheitsförderung.

§ 5
Mitgliedschaft
1. Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Mitgliedschaft durch schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand beantragt.
2. Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Über den Beitritt entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung eines Mitgliedsausweises.

§ 6
Ehrenmitglieder
Mitglieder und Funktionärsträger die sich um den Kneippverein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied beschliesst die Versammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

§ 7
Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung am Vereinsleben teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen          Bestimmungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins zu dem jeweils festgelegten Kostenbeitrag teilzunehmen.
2. Mitglieder sind berechtigt an Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ab Vollendung der Volljährigkeit sind sie                          stimmberechtigt und wählbar.
3. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn
a) Die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm vorsieht oder
b) Wenn ein Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein besteht.

§ 8
Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind verpflichtet die Satzung des Kneippvereins zu befolgen.
2. Mitglieder des Vereins haben einen jährlichen Mindestbeitrag zu leisten. Die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages beschliesst die                                                  Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Auflösung des Vereins
e) Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen            Kündigungsfrist erklärt werden.
3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereinszweck verstößt, oder in sonstiger Weise sich grober Verstöße gegen die               Vereinssatzung schuldig gemacht hat, oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
4) Über einen Ausschluss beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
5) Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mit einem eingeschriebenen Brief zuzusenden. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen.           Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Beschlusses. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand und die Beisitzer mit einer Mehrheit von                 dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind die ausgeschiedenen Mitglieder verpflichtet, dem Vorstand ihre Mitgliedsausweis zurückzugeben.
7) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 10
Beiträge
1. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag in Geld zu leisten.
2. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Gründe dafür müssen sachlich gerechtfertigt sein.
3. Die Höhe des Beitrags wird vom Vorstand vorgeschlagen.
4. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
5. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht entbunden werden. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 11
Organe
Die Organe des Kneippvereins sind
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 12
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen
a) Der/dem 1. Vorsitzenden
b) Der/dem 2. Vorsitzenden
c) Der/dem Schatzmeister – Schatzmeisterin
d) Der/dem Schriftführer – Schriftführerin
e) Der/dem Jugendvertreter – Jugendvertreterin (bei Bestehen einer Jugendgruppe im Verein)
f) Bis zu 6 Beisitzern – Beisitzerinnen.

2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende/n und dem/den Schatzmeister/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ihre                  beiden gesetzlichen Vertreter, die/den 1. Vorsitzenden oder dem/der Schatzmeister/in, vertreten. Die beiden gesetzlichen Vertreter sind stets einzel-                                vertretungsberechtigt.
3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Vorstands muss stimmberechtigtes Mitglied des            Kneippvereins sein. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand die frei gewordene Stelle bis zur nächsten Hauptversammlung kommissarisch neu besetzen.
5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäftes des Vereins. Laufende Geschäfte des Vereins sind solche, die nicht durch die Mitgliederversammlung genehmigt                werden müssen und deren Geschäftswert von € 1000,-- (eintausend €) nicht übersteigt.
6) Der Vorstand tritt regelmäßig, jedoch mindestens zwei Mal im Jahr zusammen. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch die/den ersten Vorsitzende/n          oder deren Vertretung schriftlich mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen.
7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand fasst seine     Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, der anwesenden Mitglieder. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt       er als abgelehnt.
8) Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
9) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
10) Lässt es die finanzielle Situation des Vereins zu, dann kann den Mitgliedern des Vorstandes und anderen beauftragten Helfern des Vereins eine Aufwandsent-            schädigung in Höhe des vom Gesetzgeber erlaubten Betrages im Jahr gemäss § 3 Nr.26a EstG bezahlt werden.
11) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung der genannten Aufwandsentschädigung in Auftrag geben.

§ 13
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Versamm-                 lungsleiter/in (dem/der Vorsitzenden) geleitet.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem viertel der              stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
3. Die Einberufung zu der Mitgliederversammlung erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch die/den 1. Vorsitzende/n. Im Falle seiner/ihrer Ver-            hinderung durch die/den 2. Vorsitzende/n. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten                   Anträge, ihrem wesentlichen Inhalt nach, zu bezeichnen sind.

Die Einberufung erfolgt im Amtsblatt der Stadt Überlingen. Mitglieder die durch das Amtsblatt der Stadt nicht erreicht werden können, werden schriftlich                     eingeladen.

4. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte können vom Vorstand und von den stimmberechtigten Mitgliedern gestellt                   werden. Die Anträge sind zu begründen, und müssen dem/der 1. Vorsitzende/n spätestens fünf Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe                 des/der Antragsteller zugehen. Diese Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
5. Der Geschäftskreis der Mitgliederversammlung erstreckt sich insbesondere auf
a) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahl oder Abwahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer/innen.
e) Beschlussfassung über eingegangene Anträge.
f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h) Sonstige, über die laufenden Geschäfte des Vorstandes hinausgehende Angelegenheiten.
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

6. Zur Überprüfung der Kassen – und Buchführung werden von der Mitgliederversammlung zwei sachkundige Personen (Kassenprüfer) für die Amtsdauer des                 Vorstandes gewählt. Die Prüfung soll einmal jährlich stattfinden. Über das Ergebnis ist der Versammlung zu berichten.
7. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig und kann über Anträge beschliessen.
8. An der Mitgliederversammlung sind nur volljährige Mitglieder stimmberechtigt.
9. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
10. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und                 ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.
11. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Protokollführer/in und dem/der ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 14
Satzungsänderung
1. Über Änderung der Satzung kann in der Mitgliederversammlung nur dann entschieden werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mit-                 gliederversammlung aufgeführt ist.
2. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von dreiviertel der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder                       erforderlich

§ 15
Auflösung des Vereins, Vermögensbildung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladungsfrist zu dieser Mit-     gliederversammlung beträgt zwingend fünf Wochen.
2. Der Verein kann von dieser Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
3. Der Kneipp Bund e.V. und der zuständige Landesverband sind vor etwaigen Beschlussfassungen über die Auflösung zu hören.
4. Die Mitgliederversammlung benennt im Falle der Auflösung des Vereins zur Abwicklung einen Liquidator.
5. Bei Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen des Vereins dem Kneipp Bund e.V., Bundesverband für Gesundheitsförderung zu, der es ausschliesslich     und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte der Kneipp Bund e.V. selbst aufgelöst sein, so fällt das Vermögen ausschliesslich                             gemeinnützigen, die Volksgesundheit fördernden Körperschaften zu. Über die Verwendung beschliesst die letzte Mitgliederversammlung, nach Einwilligung des         zuständigen Finanzamtes.

§ 16
Wahlen
1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter der die Wahl durchführt
2. Die Mitglieder wählen 2 Wahlhelfer zur Auszählung der Stimmen.
3. Zu wählen sind in getrennten Wahlgängen
a. Der/die erste Vorsitzende
b. Der/die zweite Vorsitzende
c. Der/die Schatzmeister/in
d. Der/die Schriftführer/in
e. Die Beisitzer
f. Die zwei Kassenprüfer

4. Die Wahl kann per Akklamation erfolgen.
5. Sollte ein anwesendes wahlberechtigtes Mitglied geheime Wahl für einen Wahlgang wünschen, so muss für diesen Wahlgang geheim gewählt werden.

Überlingen, den 21. März 2014

1. Vorsitzende   Heidi Thies,

Schatzmeister  Siegfried Rösler